Sander und Schlöttke
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Nicht funktionstaugliches Werk ist mangelhaft!
28.02.2010
Auch nach der Änderung des § 633 BGB n.F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.

Zum Sachverhalt:
Der Eigentümer eines Forsthauses beauftragt ein Unternehmen, ein Blockheizkraftwerk zu errichten, welches den Strom- und Wärmebedarf seines Hauses decken soll. Weiter beauftragt er einen Installateur mit der Errichtung einer Heizungsanlage und deren Anschluss an das Kraftwerk, um das Haus ausreichend zu beheizen.

Weil der Strombedarf des Hauses zu gering ist, produziert das Kraftwerk keine ausreichende Abwärme für die Heizung. Der Eigentümer hält daher die Heizungsanlage für mangelhaft.

Zur Entscheidung:
Der BGH geht entgegen den Vorinstanzen davon aus, dass ein Mangel der Heizungsanlage nicht danach zu beurteilen ist, ob diese für sich gesehen tauglich ist, das Haus zu beheizen, wenn eine ausreichende Wärmeversorgung vorliegt.

Stattdessen gehören zu der vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages i.S.d. § 633 BGB n.F. alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Vertragsparteien den geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimme sich damit auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Vertragspartner erfüllen soll.

Hiernach ist die Heizungsanlage mangelhaft, weil sie den vereinbarten Verbrauchszweck, das Haus ausreichend zu beheizen, nicht erfüllt, auch wenn dies allein darauf beruht, dass das Kraftwerk eines anderen Unternehmers keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt.

Der Auftragnehmer muss nach Auffassung des BGH dann dafür sorgen, dass die Leistung des Vorunternehmers so geändert wird, dass der Auftragnehmer sein Werk vertragsgerecht herstellen kann.

BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 163/05
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