Sander und Schlöttke
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Zum Anscheinsbeweis des Organisationsverschuldens bei schweren Mängeln.
23.02.2010
Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06

Zum Sachverhalt:

Der Bauherr beauftragt für die Errichtung eines Gebäudes, das mit einer aufwändigen Glasfassade versehen wird, ein planendes und überwachendes Architekturbüro. Dieses lässt die Überwachung der Arbeiten durch Bauleiter arbeitsteilig durchführen und übersieht gravierende Konstruktions- und Ausführungsmängel an der Glasfassade, die komplett erneuert werden muss.

Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, dass wegen der Schwere des Baumangels an einem besonders wichtigen Gewerk sowohl eine Verletzung der Überwachungspflicht als auch eine Verletzung der Organisation der Überwachung vorläge. Es sei deshalb von einer Verjährung von 30 Jahren nach § 638 I 1 BGB a.F. auszugehen.

Zur Entscheidung:

Zwar bestätigt der BGH, dass die Organisation-sobliegenheit auch den arbeitsteilig tätigen Architekten treffe. Allein von der Schwere des Mangels könne aber nicht auf die Verletzung der Organisationsobliegenheit geschlossen werden.
Nur ausnahmsweise könne die Art des Baumangels den Anschein begründen, dass die mit der Baul-eitung beauftragten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt wurden.

Zwar können Art, Schwere und Erkennbarkeit eines Mangels den Anscheinsbeweis für einen Überwachungsfehler begründen, aber nur aus-nahmsweise für eine Verletzung der Organisations-obliegenheit. Wird nachgewiesen, dass die Bauleitung sorgfältig ausgesucht und eingesetzt wurde, ist die Schwere des Mangels unterheblich.
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