Verkehrs  Mitteilung 

Juli 2010                         

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

kurz nach dem Ferienbeginn erhalten Sie wieder mal eine Ausgabe der Verkehrsmitteilung. Die letzte Ausgabe lag leider schon einige Zeit zurück.

Interessant dürfte insbesondere die Mitteilung über die Vollstreckung von Geldbußen aus dem Ausland sein. Sollten Sie zu einem der Beiträge die entsprechende Entscheidung wünschen, so senden Sie einfach eine Mail.

Ich wünsche eine schöne Sommerzeit,

Ihr

Falko Schlöttke
Rechtsanwalt und Notar

 

   
   Inhalt:

1. Vollstreckung von Geldbußen aus dem Ausland
2. Gebrauchtwagengarantie ohne Werkstattbindung
3. Falsche Farbe muss Käufer nicht dulden
4. Reparaturkosten in Gutachten dürfen gekürzt werden
5. Rückkehr nach Unfallflucht lohnt sich
6. Betrunkener Radfahrer muss um Führerschein bangen
 

   

 1. 

Vollstreckung von Geldbußen aus dem Ausland

Der Bundestag hat nun einen EU-Beschluss gebilligt, wonach ab 1. Oktober 2010 Strafzettel aus dem EU-Ausland hier vollstreckt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geldbußen von mehr als 70 Euro handelt. Der Bußgeldbescheid muss zudem nach dem 1. Oktober ausgestellt sein. Wann der Verstoß begangen wurde spielt keine Rolle. Es könnten demnach auch Überschreitungen, die schon in diesem Sommer begangen werden, betroffen sein.

Und bedenken Sie, dass Verstöße, die hier nur mit 35 Euro sanktioniert werden (z.B. Überschreitung von 20 km/h) im Ausland schnell 200 Euro kosten können (z.B. in Schweden).

   

 2.  

Gebrauchtwagengarantie auch ohne Werksattbindung

Der BGH* hat erneut bestätigt, dass eine Klausel unwirksam ist, bei der die Garantieleistung eines Autohändlers davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer zuvor die laufenden Wartungsarbeiten ausschließlich bei ihm durchführen lässt. Dem stehe auch nicht die Einschränkung entgegen, dass der Verkäufer anderweitige Werkstätten nach vorheriger Genehmigung in Anspruch nehmen dürfe. Für eine solche Einschränkung oder Bindung an den Verkäufer gäbe es keine hinreichende Rechtfertigung.  

BGH, Urt. v. 14.10.2009, VIII ZR 354/08 (VRR 2010, 99)

Anmerkung:  Der vorliegenden Entscheidung lag ein Fall zu Grunde nach dem ein Käufer die Reparaturkosten für einen Garantiefall auf Kostenvoranschlagsbasis abrechnen wollte. Die Garantiebedingungen sahen aber die Vorlage einer Reparaturrechnung vor. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Der Käufer habe auch das Recht einen Kostenvorschuß zu verlangen. Zulässig war jedoch die Einschränkung der Höhe auf 1.000 Euro in den Garantiebedingungen.  

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei den sogenannten Garantien nicht um gesetzliche Garantien handelt. Es ist eine reine vertragliche Zusage des Verkäufers, Erstattungen unter bestimmten Bedingungen vorzunehmen. Deshalb sind auch allerlei Einschränkungen möglich, wie z.B. die betragsmäßige Begrenzung auf einen bestimmten Betrag oder bestimmte Teile. Vor Abschluss solcher Vereinbarungen lohnt also immer ein Blick in die Vertragsunterlagen. Oft verdienen die vertraglichen Zusagen nicht das Wort "Garantie".

* BGH = Bundesgerichtshof

   

 3. 

Falsche Autofarbe muss Käufer nicht dulden

Hat der zur Auslieferung bereit stehende Pkw eine andere Farbe als im Kaufvertrag vereinbart, so stellt dies einen erheblichen Sachmangel dar. Der Käufer muss den Wagen nicht abnehmen.

Ergänzend muss hier erwähnt werden, dass der Käufer zunächst zwei Farben in Erwägung gezogen hatte und deshalb der Verkäufer meinte, auch die gelieferte Fabe sei zulässig. Zudem waren die Unterschiede nicht so erheblich. Bestellt war "Le Mans Blue Metallic". Geliefert wurde schwarz. Aber das alles überzeugte das Gericht nicht.

BGH, Urt. v. 17.02.2010, VIII ZR 70/07 (VA 2010, 92)

   

 4. 

Reparaturkosten im Gutachten dürfen gekürzt werden

Immer wieder gibt es Streit, weil die Versicherer die Reparaturkosten, die ein Gutachter festgestellt hat, kürzen. Rechnet der Geschädigte nur auf Gutachtenbasis ab und will sich die Reparaturkosten auszahlen lassen, wird er von den Versicherern häufig auf die Stundensätze von freien Werkstätten verwiesen. Dies war bis vor kurzem nach dem sogenannten "Porsche-Urteil" nicht zulässig.

Nun muss genauer hingesehen werden. Der BGH lässt jetzt eine Kürzung zu, wenn der Wagen älter als 3 Jahre ist und der Geschädigte den Wagen nicht Scheckheft gepflegt hatte, also alle Reparaturen und Wartungen nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen ließ.

BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09

Anmerkung: Die Kürzungen der Versicherer sind nur zulässig, wenn diese nachweisen, dass die angegebenen freien Werkstätten auch den gleichen Qualitätsstandard aufweisen und keine Sonderkonditionen aufgrund von Vereinbarungen mit den Versicheren haben.

Ein Unfallschaden lässt sich bei der Komplexität kaum noch ohne anwaltliche Hilfe prüfen. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung des Geschädigten voll übernommen werden, so dass sich bei einem Unfall anwaltlicher Rat immer auszahlt.

   

5. 

Rückkehr nach Unfallflucht lohnt sich

Kehrt ein Unfallverursacher nach einer zunächst begangenen Unfallflucht an den Unfallort zurück und ermöglicht er damit die Feststellung seiner Unfallbeteiligung, so wird das positiv bei der späteren Verurteilung berücksichtigt. Der Autofahrer verursachte zunächst einen Unfall mit einem Schaden von ca. 3.000 Euro. Nachdem er sich zuerst entfernt hatte, kehrte er nach 20 Minuten wieder zurück.

Obwohl normalerweise in einem solchen Fall der Führerschein entzogen und eine Sperre vor einer Neuerteilung verhängt wird, kam hier der Autofahrer mit einem Fahrverbot davon.

LG Köln, Urt. v. 20.10.2009, 103 Qs 86/09 (VRR 10, 110)

Anmerkung: Wichtig zu wissen ist, dass generell bei einer Unfallflucht mit einem Schaden über 1.300 Euro der Führerschein entzogen wird. In der Regel erfolgt dann noch eine Sperre von 9 bis 12 Monaten. Denn durch die Unfallflucht habe sich der Verkehrsteilnehmer als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, was in dem obigen Fall der Grund für das (mindere) Fahrverbot war.

   

 6. 

Betrunkener Radfahrer muss um Führerschein bangen

Wer als Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille erwischt wird, von dem kann die Verkehrsbehörde eine MPU* verlangen. Wird diese nicht beigebracht, so kann nachfolgend auch der Führerschein entzogen werden.

BayVGH, Beschl. v. 08.02.2010, 11 C 09.220 (VRR 10, 237)

Anmerkung: Im vorliegenden Fall hatte der Radfahrer 1,7 Promille. Zudem waren seit der Verurteilung 6 Jahre vergangen bis die Behörde ihn zur Beibringung des Gutachtens aufforderte. Trotz der langen Zeit sah das Gericht die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens als zulässig an. Die (zunächst unscheinbare) Verurteilung kann erhebliche Folgen haben, was oft übersehen wird. Zudem gibt es für das Führen unter Alkohol 7 Punkte in Flensburg.

*MPU = Medizinisch-psychologische-Untersuchung

   
 

 

Kanzlei Falko Schlöttke
Rechtsanwalt und Notar
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